KündigungsGeld

sicher und flexibel anlegen

Sie suchen eine Geldanlage mit einer überschaubaren Kündigungsfrist? Dann ist unser Kündigungsgeld genau das Richtige für Sie. Die sichere Geldanlage ist mit einer Kündigungsfrist von 35 Tagen ausgestattet, damit haben sie volle Planungssicherheit bei der Geldanlage.

Das Kündigungsgeld im Detail

Das Kündigungsgeld ist eine Geldanlage mit vereinbarter Kündigungsfrist und einem variablen Zinssatz. Beim Kündigungsgeld gibt es keine feste Laufzeit, sondern lediglich eine Kündigungsfrist von 35 Tagen - in dieser Zeit ist Ihr Kapital fest gebunden. Verfügungen sind nach entsprechender Teilkündigung oder Gesamtkündigung erlaubt. Der Mindestanlagebetrag von 10.000 EUR kann nicht unterschritten werden. Sie können Ihren Anlagebetrag jederzeit aufstocken.

Laufzeit unbegrenzt
Kündigungsfrist 35 Tage
Zinszahlung jährlich nachträglich zum 31.12. eines jeden Jahres
Referenzkonto bei uns geführtes Girokonto
Aufstockung jederzeit über das Referenzkonto möglich
Teilverfügungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist über das Referenzkonto bis zum Mindestanlagebetrag möglich
Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist über das Referenzkonto
Vorzeitige Verfügung ausgeschlossen
Zahlungsverkehr nicht möglich
10.000 - 50.000 EUR 1,500 %
50.000 - 250.000 EUR 1,750 %
250.000 -1 Mio. EUR 2,250 %
ab 1 Mio. EUR 2,500 %
Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen leisten.

Kann ich beliebig viel Geld als Kündigungsgeld anlegen?

Sie können so viel Geld anlegen, wie Sie möchten. Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht. Es gilt eine Mindestanlage von 10.000 Euro.

Wie lange muss ich mein Geld anlegen?

Die Anlagedauer ist unbefristet.

Wie lang ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage.

Wann werden die Zinsen ausgezahlt?

Die Zinsen werden jährlich am Ende des Jahres Ihrem Kündigungsgeld gutgeschrieben.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt  kein Freistellungsauftrag vor, sind wir gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den oben genannten Sparerpauschbetrag begrenzt.